Listenhunde und Rasselisten: Was vor dem Kauf zu klären ist
Christoph MeyerErnährungsberater für Hunde & Katzen

Derselbe Hund, zwei Bundesländer, zwei Welten
Ein Staffordshire Bullterrier, der in Hannover ohne Auflagen auf der Wiese läuft, braucht in Düsseldorf eine behördliche Erlaubnis, einen Sachkundenachweis, einen Wesenstest, Leinen- und Maulkorbpflicht – und kostet seinen Halter ein Vielfaches an Steuer.
Der Hund ist derselbe. Was sich unterscheidet, ist die Postleitzahl.
Das ist der Kern des Themas: Rasselisten sind Landesrecht. Es gibt kein Bundesgesetz dazu, und die sechzehn Länder handhaben es so unterschiedlich, dass sich daraus für Halter echte Fallen ergeben.
Auf einem Blick
- elf Bundesländer führen eine Rasseliste, fünf haben sie abgeschafft
- fast überall gelistet: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier
- in Nordrhein-Westfalen gilt zusätzlich eine Regel für große Hunde (ab 20 kg oder 40 cm)
- ein Umzug kann aus einem unauffälligen Hund einen Listenhund machen
- beim Mischling entscheidet das Aussehen, nicht der Stammbaum
- die verbindliche Auskunft gibt nur dein Ordnungsamt
Welche Länder eine Liste führen
Ohne Rasseliste – die Gefährlichkeit eines Hundes wird dort ausschließlich nach seinem tatsächlichen Verhalten beurteilt:
| Bundesland | Liste abgeschafft |
|---|---|
| Niedersachsen | nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2002 |
| Schleswig-Holstein | 2016 |
| Thüringen | 2018 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2022 |
| Brandenburg | 2024 |
Mit Rasseliste: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Die Richtung ist erkennbar: Seit 2016 hat sich alle paar Jahre ein weiteres Land von seiner Liste verabschiedet. Die Begründung ist überall dieselbe – die Zuordnung nach Rasse lässt sich fachlich nicht halten. Brandenburgs Ministerpräsident sagte es 2024 knapp: Gefährlichkeit hänge am Verhalten, nicht an der Rasse.
Wer draufsteht
Die Listen selbst sind unterschiedlich lang – von drei Rassen in Berlin bis zu über einem Dutzend in Bayern.
Praktisch überall gelistet sind vier:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Dazu kommen je nach Land unter anderem Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano, Tosa Inu, Rottweiler und Kangal.
Zwei Kategorien. Mehrere Länder – Bayern und Baden-Württemberg etwa – unterscheiden zwei Stufen. In Kategorie 1 gilt die Gefährlichkeit als gesetzt; sie lässt sich nicht widerlegen. In Kategorie 2 wird sie vermutet, kann aber durch einen bestandenen Wesenstest entkräftet werden. Für die Praxis ist dieser Unterschied der wichtigste überhaupt: Bei Kategorie 2 gibt es einen Weg heraus, bei Kategorie 1 nicht.
Der Sonderweg Nordrhein-Westfalen. Dort gibt es neben der Rasseliste die sogenannte 20/40-Regel: Jeder Hund ab 20 Kilogramm oder ab 40 Zentimetern Schulterhöhe fällt unter zusätzliche Pflichten – Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung. Das betrifft einen Labrador ebenso wie einen Schäferhund und überrascht regelmäßig Halter, die mit dem Thema „Listenhund“ nie gerechnet hätten.

Hochwertiges Nassfutter für Deinen Welpen
- Zutaten in Lebensmittelqualität
- Hoher Fleischanteil von über 90 %
- Frei von Farbstoffen, Geschmacksverstärkern und Konservierungsmitteln
10 % Rabatt für Neukundenkniggean der Kasse eingeben
Was Halter eines Listenhundes erwartet
Die Auflagen unterscheiden sich, aber das Muster ist ähnlich:
- Erlaubnispflicht. Die Haltung muss behördlich genehmigt werden. Dafür sind in der Regel ein berechtigtes Interesse, Volljährigkeit, ein Führungszeugnis ohne einschlägige Einträge und ein Sachkundenachweis erforderlich.
- Wesenstest. Meist ab einem bestimmten Alter – oft dem zwölften bis achtzehnten Lebensmonat. Kosten: je nach Prüfstelle im dreistelligen Bereich.
- Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum, teils dauerhaft.
- Kennzeichnung und Versicherung. Chip und Haftpflichtversicherung sind bei Listenhunden überall Pflicht, auch dort, wo sie es sonst nicht sind, siehe Die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
- Erhöhte Hundesteuer. Häufig ein Vielfaches des Normalsatzes. Nach oben gibt es allerdings eine Grenze, siehe Hundesteuer.
- Zuchtverbot in mehreren Ländern.
- Kein Zutritt zu Hundewiesen, Freilaufflächen und manchen Hundeschulen.
Dazu kommt ein Punkt, der in keiner Verordnung steht und den Alltag trotzdem prägt: Versicherungen und Vermieter. Manche Haftpflichtversicherer nehmen gelistete Rassen nicht oder nur zu deutlich höheren Beiträgen. Und in Mietwohnungen ist ein Listenhund regelmäßig der Punkt, an dem die Erlaubnis verweigert wird.
Der Umzug ist die größte Falle
Das ist der Fall, der in der Beratung am häufigsten vorkommt – und der die größten Probleme macht.
Du lebst in Niedersachsen und hast einen American Staffordshire Terrier. Alles unauffällig. Dann bekommst du eine Stelle in Frankfurt. Mit dem Umzug nach Hessen wird derselbe Hund zum Listenhund: Erlaubnis beantragen, Sachkunde nachweisen, Wesenstest bestehen, Auflagen einhalten.
Es gibt zwar in einigen Ländern Bestandsschutzregelungen für zugezogene Hunde, aber sie sind uneinheitlich, oft befristet und nicht selbstverständlich.
Deshalb: Vor jedem Umzug in ein anderes Bundesland das dortige Hundegesetz prüfen. Und vor jedem Hundekauf ohnehin.
Für den Urlaub gilt dasselbe in abgeschwächter Form – einige Länder haben Sonderregeln für den vorübergehenden Aufenthalt, andere nicht. Wer mit einem gelisteten Hund reist, klärt das vorher, nicht an der Rezeption, siehe Urlaub mit Welpen.
Der Mischling
Hier wird es unangenehm.
Bei einem Mischling entscheidet nicht der Stammbaum, sondern in aller Regel das Erscheinungsbild. Fast alle Verordnungen erfassen auch „Kreuzungen“ mit gelisteten Rassen – und die Einschätzung, ob eine solche vorliegt, trifft das Ordnungsamt oder ein Amtstierarzt.
Das bedeutet praktisch: Ein Hund aus dem Tierschutz, dessen Herkunft niemand kennt und der einem Staffordshire Bullterrier ähnelt, kann als Listenhund eingestuft werden – ohne dass sich das mit einem Papier widerlegen lässt. Ein DNA-Test hilft meist nicht, weil die Verordnungen auf das Aussehen abstellen.
Wer einen Mischling unbekannter Herkunft aufnehmen will und in einem Listenland lebt, klärt das vor der Übernahme mit dem Ordnungsamt. Am besten mit Fotos und schriftlich. Mehr zum Thema in Welpen-Mischlinge.
Was von der Sache fachlich zu halten ist
Der Streit läuft seit über zwanzig Jahren, und die fachliche Bewertung ist inzwischen ziemlich eindeutig.
Die bekannteste Untersuchung stammt von der Tierärztlichen Hochschule Hannover: Dort wurden mehrere hundert Hunde gelisteter Rassen im Wesenstest mit einer Vergleichsgruppe von Golden Retrievern verglichen. Ein Unterschied in der Aggressionsbereitschaft ließ sich nicht zeigen. Tierärztekammern, der VDH und Tierschutzorganisationen lehnen Rasselisten ab. Genau darauf berufen sich die fünf Länder, die ihre Listen gestrichen haben.
Das ändert nichts an der Rechtslage in den übrigen elf. Für dich als Halter ist die fachliche Kritik irrelevant, solange dein Landesgesetz etwas anderes sagt – das Ordnungsamt entscheidet nach der Verordnung, nicht nach der Studienlage.
Vor dem Kauf: drei Anrufe
Wenn du mit einer Rasse liebäugelst, die irgendwo auf einer Liste steht:
- Ordnungsamt deiner Stadt. Ist die Rasse hier gelistet? Welche Kategorie? Welche Auflagen? Lass dir die Auskunft schriftlich geben.
- Haftpflichtversicherer. Nimmt er die Rasse überhaupt, und zu welchem Beitrag?
- Vermieter, falls du zur Miete wohnst. Vor dem Kauf, nicht danach.
Und ehrlich gesagt gehört noch eine vierte Überlegung dazu: Wie sehr bist du auf Ortswechsel angewiesen? Ein Hund lebt zwölf bis fünfzehn Jahre. In dieser Zeit zieht man leicht einmal um.
Zusammenfassung
Rasselisten sind Landesrecht: Elf Bundesländer führen eine, fünf haben sie abgeschafft – zuletzt Brandenburg 2024. Fast überall gelistet sind Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier; Nordrhein-Westfalen erfasst zusätzlich alle Hunde ab 20 Kilogramm oder 40 Zentimetern. Für Halter bedeutet das Erlaubnispflicht, Wesenstest, Leinen- und Maulkorbauflagen, erhöhte Steuer und Probleme bei Versicherung und Vermietung. Die größte Falle ist der Umzug, weil derselbe Hund im Nachbarland plötzlich unter Auflagen fällt; beim Mischling entscheidet das Aussehen und nicht der Stammbaum. Fachlich sind die Listen umstritten – verbindlich ist trotzdem allein die Auskunft deines Ordnungsamts.




